Reinheitsgebot

Trotz der Vielzahl an Brauereien und Bieren auf dem deutschen Markt ist eine Regel maßgebend für die Qualität der Biere: Das Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516, welches besagt, dass Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.

Heute findet sich das Reinheitsgebot in der Bierverordnung von 1990 wieder und ist damit weiterhin gesetzliche Grundlage für die Bierherstellung. Gegenüber dem Verbraucher wird damit sichergestellt, dass hochwertige Rohstoffe verwandt werden und das Brauverfahren ohne Zusatz- oder Malzersatzstoffe abläuft.

Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes 1997, nachdem alle in der EU produzierten Biere am Warenverkehr in Deutschland teilnehmen können, entscheiden sich die Verbraucher überwiegend für die Biere, die nach dem Reinheitsgebot gebraut wurden.

Das wichtige Datum war übrigens der 23. April 1516. Seitdem gilt die älteste lebensmittelrechtliche Verordnung, bis zum heutigen Tag. Damals galt das Gebot für alle bayerischen Brauer.

Das bayerische Reinheitsgebot fand nach und nach überall in Deutschland Freunde. Baden übernahm das Reinheitsgebot 1896, Württemberg im Jahre 1900. Ab 1906 galt das Reinheitsgebot in allen Gebieten des deutschen Kaiserreiches. Auch die Weimarer Republik übernahm das Reinheitsgebot.

Europäisch haben sich bisher nur die Schweiz und Norwegen den Vorschriften des deutschen Reinheitsgebots angeschlossen. Überall anders auf der Welt könne dem Bier auch weitere Stoffe zugesetzt werden, wie Konservierungsmittel, Geschmacksstoffe, Stabilisatoren oder Zucker und Süßstoffe. Auf den Etiketten deutscher Biere stehen aber weiterhin keine Bezeichnungen von künstlichen Chemikalien.